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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2 Rechtsprechung
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Kammergericht Berlin
Urteil v. 21.07.1965 - 4 Ws 66/65
in: JR 1966, 188
Gegen einen Schöffen, der sich seinen Obliegenheiten mit der bloßen Behauptung entzieht, sein Gewissen erlaube ihm die Tätigkeit als Laienrichter nicht, darf eine Ordnungsstrafe verhängt werden.